- Amtsberichtigung
- Berichtigung bes. von Listen, Registern, Urkunden öffentlichen Glaubens. Im Grundbuchverfahren ist A. trotz des ⇡ Antragsgrundsatzes zulässig und erforderlich, da wegen des öffentlichen Glaubens des ⇡ Grundbuchs der Buchstand mit der wahren Rechtslage übereinstimmen muss und Antrag auf Berichtigung falscher oder unterbliebener Eintragungen oft nicht gestellt wird.- Möglichkeiten: (1) ⇡ Grundbuchberichtigungszwang. Wenn das Grundbuch z.B. durch Erbgang unrichtig geworden ist und alsbaldige Berichtigung angezeigt erscheint, weil Unsicherheit im Rechtsverkehr droht, kann das ⇡ Grundbuchamt den Eigentümer anhalten, Urkunden beizubringen, damit das Grundbuch wieder auf neuesten Stand gebracht wird.- (2) ⇡ Amtswiderspruch und ⇡ Amtslöschung.- Vgl. auch ⇡ offenbare Unrichtigkeiten.
Lexikon der Economics. 2013.